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Solvivo Immobilien

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung

Die Beauftragung bedarf keiner Form. Mit Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen oder der Verwendung unserer Angebote, kommt zwischen der Solvivo GmbH und dem Interessenten (nachfolgend auch "Kunde" genannt) ein Maklervertrag zustande, für den folgende Allgemeine Geschäftsbedinungen gelten. Unter dem Begriff Kunde ist sowohl der Käufer bzw. Kaufinteressent als auch der Verkäufer bzw. Anbieter eines Immobilienobjektes zu verstehen. Als Verwendung eines der Angebote von Solvivo gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des Angebots mit Solvivo oder mit den jeweiligen von Solvivo genannten Verkäufern. Als Inanspruchnahme gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme eines Verkäufers mit Solvivo oder mit den jeweiligen von Solvivo genannten Kaufinteressenten.

§2 Weitergabeverbot von Informationen

Die Angebote von Solvivo und sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Dem Kunden ist es deshalb ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen (z.B. Kontaktdaten von Kaufinteressenten) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Solvivo an Dritte weiter zu geben. Nicht als Dritte in diesem Zusammenhang gelten die finanzierende Bank, ein professioneller Berater oder den Kunden vertretende Personen bzw. Gesellschaften. Sollte der Kunde dagegen verstoßen und schließt der Dritte oder andere Personen bzw. Unternehmen, an die der Dritte seinerseits die (Objekt-)Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer des Objekts) ab ohne mit Solvivo einen Maklervertrag vereinbart zu haben, dann ist der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Provison auf Grundlage dieser Bedingungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer an Solvivo verpflichtet, ohne dass Solvivo eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§3 Unverbindlichkeit der Angebote

Die Angebote von Solvivo erfolgen freibleibend und unverbindlich. Die objektbezogenen Angaben beruhen auf Angaben des Verkäufers. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.

§4 Nachweis des Kunden über bereits ihm bekannte Objekte

Ist dem Kunden (Empfänger) das von Solvivo nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat dieser Solvivo unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen ab Erhalt unseres Nachweises oder Angebotes, schriftlich zu benachrichtigen und die Vorkenntnis anhand von Dokumenten zu belegen Wird dies unterlassen, erkennt der Kunde (Empfänger) die weitere Tätigkeit von Solvivo in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an. Der Einwand fehlender Ursächlichkeit ist ausgeschlossen.

§5 Bonität des Kunden

Für die Bonität benannter Interessenten kann Solvivo keine Haftung übernehmen.

§6 Quelle der Objektangaben

Es wird darauf hingewiesen, dass die von Solvivo weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von diesem beauftragten Dritten stammen und von Solvivo auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Der Kunde muss selbst prüfen, ob die Angaben richtig sind. Solvivo als Makler gibt die Information nur weiter und kann deswegen für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Haftung übernehmen. Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend; Irrtum und Zwischenverwertung sind ausdrücklich vorbehalten.

§7 Doppeltätigkeit

Solvivo ist als Makler dazu berechtigt auch für den anderen Vertragsteil, also sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer, gegen Provision tätig zu werden. Natürlich geschieht dies unter Wahrung der jeweiligen Interessen der einzelnen Vertragsparteien. Bei Vermietungsgeschäften erhebt Solvivo seine Provision Auftraggeber.

§8 Informationspflicht und Einsichtnahme

Sofern Solvivo nicht bei Abschluss des Hauptvertrages anwesend ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Solvivo vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages zu übermitteln. Der Auftraggeber erteilt für die Dauer des Maklerauftrages hiermit Solvivo die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte - beispielsweise gegenüber dem WEG-Verwalter - wie sie dem Auftraggeber als Eigentümer zustehen. Er verpflichtet sich ferner, die nötigen Unterlagen, wie bestehende Mietverträge, Solvivo für die Dauer dieses Auftrags in Kopie zu überlassen sowie dem Vermittler und dessen Kaufinteressenten den Zugang zu dem Objekt zu gewähren.

§9 Provision

(1) Die Provision ist jeweils verdient, sobald ein Geschäft aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung durch Solvivo zustande kommt. Es genügt, wenn die Tätigkeit Solvivos mitursächlich war.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält Solvivo als Provision vom Kunden die in den jeweiligen Angeboten oder Exposés aufgeführten Provisionen, fällig bei Abschluss des Geschäfts (Kaufvertrag oder Mietvertrag oder anderer Vertrag) und zahlbar nach Rechnungsstellung durch Solvivo. Solvivo hat das Recht beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein.

(3) Die Provision beträgt bei Kaufverträgen für Immobilien, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, 3% vom Gesamtkaufpreis. Der Gesamtkaufpreis setzt sich aus dem Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Käufers an den Verkäufer (wie z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen etc.) zusammen. Sofern der Gesamtkaufpreis kleiner als € 50.000 ist, beträgt die Mindestprovision € 1.500 zzgl. geltender MwSt.. Abweichend davon beträgt bei Kaufverträgen im Ausland die Provision 3,5% vom Gesamtkaufpreis.

(4) Die Provision beträgt im Privatbereich bei Miet- und Pachtverträgen zwei Monatsmieten, bezogen auf Nettomiete bzw. Kaltmiete. Im gewerblichen Bereich bei einer Mietdauer von unter 5 Jahren 2 Monatsmieten; bei einer Mietdauer ab 5 Jahren 3 Monatsmieten, bezogen auf die Bruttomiete, abzüglich der Energiekostenvorauszahlung.

(5) Die Provision beträgt bei Verträgen von Grundstücken auf Erbpacht 3% auf den Kapitalisierungsanteil zuzüglich 6 Nettomonatspachten.

(6) Im Übrigen gilt stets die ortsübliche Provision als vereinbart.

(7) Zusätzlich zum Provisionsbetrag ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer geschuldet. Die Umsatzsteuerregelung entfällt bei Auslandsgeschäften.

(8) Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird oder über ein anderes Objekt des von Solvivo nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt, solange das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich identisch oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Insbesondere besteht ein Provisionanspruch bei Zuschlag des nachgewiesenen Objekts in der Versteigerung, Erwerb eines Gesellschaftsanteils anstatt eines Objektes und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf und Tausch statt Miete oder Kauf oder wenn anstatt mit dem Eigentümer, mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.

(9) Sollte bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande kommen, ist die Provision bereits zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses fällig.

(10) Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen Verhältnissen stehen.

(11) Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Vertragsabschluss erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.

§10 Aufwendungsersatz

(1) Sollte ein Vertragsabschluss während eines qualifizierten Alleinauftrags nicht zustande kommen, sind Solvivo die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen durch den Verkäufer zu erstatten.

(2) Wird die Chance des Vermittlers, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt oder in den Fällen, in denen der Vermittler diesen Vermittlervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, kann der Vermittler vom Verkäufer - auch im Falle eines einfachen Maklervertrages - Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieses Vertrages verlangen. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Zum Aufwand des Vermittlers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder, Telefonkosten, Portokosten, Fahrtkosten, Objektbesichtigungen sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel. Nicht zum Aufwand gehören die nicht auf Projekte zurechenbaren Gemeinkosten des Vermittlers.

(4) Fahrten des Vermittlers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,30 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entschädigen. Etwaige andere Reisekosten sind in der Höhe des entstandenen Aufwandes zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 20 EUR pro Monat bestimmt. Dem Vermittler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei nachzuweisen, dass dem Vermittler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 10% derjenigen Provision begrenzt, die dem Vermittler entgangen ist.

§11 Verantwortlichkeit und Haftungsbegrenzung

Solvivo ist nicht für die Erfüllung der Kaufverträge, die zwischen dem Verkäufer und Käufer eines Objektes geschlossen werden, verantwortlich. Solvivo haftet nicht für mögliche Sach- oder Rechtsmängel bzw. für die Eignung eines Objektes für einen bestimmten Zweck oder ein angestrebtes Ziel, das der Käufer mit dem Objekt verfolgt. Für die Bonität der vermittelten Vertragspartei haftet Solvivo nicht. Solvivo haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Informationen, die auf den Webseiten von Solvivo enthalten sind. Die Haftung von Solvivo wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten Solvivos keinen Personenschaden erleidet.

§12 Verjährung

Die Frist der Verjährung für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre, außer die gesetzlichen Verjährungsregelungen sind im Einzelfall für den Makler kürzer. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort - und gegenüber Vollkaufleuten Gerichtsstand - für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche ist der Firmensitz von Solvivo vereinbart. Sämtliche Vereinbarungen und Rechtsstreitigkeiten unterliegen dem deutschen Recht.

§14 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber der Provisionsforderung oder Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§15 Wahrung der Schriftform

Sollen vertragliche Regelungen zwischen den Parteien geändert werden bedarf dies zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

§16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Interesse wirtschaftlich am Nächsten kommt und im Übrigen dem Vertragszweck nicht zuwiderläuft.